CE-Kennzeichnung für Bauschnittholz

EN 14081 Bauschnittholz – Ende der Koexistenzphase wird überraschend auf den 31.12.2011 vorgezogen – Zertifizierung der Bauholzbetriebe erforderlich

Der Ständige Ausschuss für Bauwesen der Europäischen Kommission (Standing Committee on Construction) hat wie jetzt aus einer Vor-Information des Europäischen Sägewerksverbandes vom 02.05.2011 bekannt wurde, überraschend beschlossen, die Koexistenzphase, die nach einem bisherigen Beschluss am 30.08.2012 enden sollte, bereits zum 31.12.2011 zu beenden.

Das bedeutet, dass in Deutschland ab 01.01.2012 für Bauschnittholz die CE-Kennzeichnung anzuwenden ist. Zur CE-Kennzeichnung ist eine entsprechende Zertifizierung des Betriebes erforderlich. Ein Teil der Betriebe hat bereits in den letzten Jahren die Zertifizierung erlangt, um auch im europäischen Ausland CE-gekennzeichnetes Bauschnittholz absetzen zu können.

Bauholzbetriebe, die noch keine CE-Zulassung haben sind nunmehr gefordert, bis Jahresende eine Zertifizierung durchführen zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass wegen der begrenzten Zahl der Zertifizierungsstellen sich die Betriebe rechtzeitig um eine Zertifizierung bemühen sollten. Unterlagen und Handreichungen zur CE-Kennzeichnung und zur Sortierung sind auf dem Internetportal www.saeger.info hinterlegt. Die entsprechenden Sortierplakate wie auch die Sortierhilfe können weiter bei uns bezogen werden.

Formal muss die Vorgabe des Ständigen Ausschusses mit der einmal jährlich erscheinenden Bauregelliste des DIBt umgesetzt werden. Es bleibt insofern die entsprechende Veröffentlichung des DIBt abzuwarten. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass sich an der Sortierung des Bauschnittholzes durch den Umstieg vom Ü-Zeichen auf die CE-Kennzeichnung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist DIN EN 14081, die wiederum zur Sortierung auf DIN 4074, hier jetzt in der aktuellen Fassung vom Dezember 2008 zurückgreift.

DIN EN 14081 ist mit Ausgabe Mai 2011 neu herausgegeben worden. Wesentlicher Inhalt ist die Kennzeichnung und Begriffsdefinition der „Verpackungseinheit“. Im Ergebnis wird die „Bauholzliste“ von der sonst geltenden Einzelkennzeichnung ausgenommen, es genügt die Kennzeichnung der Verpackungseinheit. Näheres s. die weiter unten unter Download hinterlegte Information.

Mögliche Ausnahmen von der CE-Kennzeichnung für Bauholz:

Inwieweit § 4 Bauproduktengesetz, der eine Ausnahme für Einzelfertigung enthält, wie vom DIBt in der Vergangenheit angeführt, auf die Bauholzliste auch künftig angewandt werden kann, lassen wir derzeit vom DIBt prüfen. S. auch hierzu die weiter unten im Download hinterlegte Information

Noch ein Hinweis zur Anwendbarkeit der CE-Kennzeichnung vor dem 1.1.2012: Bauholz nach DIN EN 14081, also mit CE-Zeichen, ist in Deutschland prinzipiell einsetzbar. Für die Verwendbarkeit eines Bauprodukts ist zum einen die Bauregelliste maßgeblich, zum anderen muß die technische Regel in den Listen der technischen Baubestimmungen der Bundesländer gelistet sein. In der Musterliste der technischen Baubestimmungen, die von den Bundesländern umgesetzt wird, ist Bauholz nach DIN EN 14081 einsetzbar. Ein Ü-Zeichen ist somit nicht mehr erforderlich. Ausnahmen ergeben sich für Bauprodukte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, in denen explizit definiert ist, dass das hierfür verwendbare Holz DIN 4074 entsprechen muss. Dies gilt z. B. für Schalungsträger oder Gerüstdielen mt bauaufsichtlcher Zulassung.

Quelle: http://www.saeger.info/EN14081/index.html

 

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