AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kahlfeld Holz Inh. Carsten Kuban e.K

 

> Download AGB (PDF)

§ 1 Allgemeines

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung zu den Tegernseer Gebräuchen – die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers oder Verkaufsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer/Käufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Holz ist ein Naturprodukt, seine Natur gegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen oder per E-Mail übermittelte Angeboten sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Erklärungen per E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessener Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheit zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

§ 3 Lieferungs- und Leistungszeit

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitzuteilen. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktreten will. Im Falle des Rücktritts steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

 

§ 4 Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Wechsel oder Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig erschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§ 5 Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

Für Mängel im Sinne des $ 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen gelten die Tegernseer Gebräuche. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über die Ware verfügen, sie darf also weder geteilt noch weiter verkauft noch weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Arbeit der Nacherfüllung, also Ersatzlieferung oder Nachbesserung festzulegen. Für berechtigte Sachmängelansprüche gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist. Sieht das Gesetz die Möglichkeit einer vertraglichen Verkürzung der Verjährungsfristen vor, so wird schon jetzt die Verkürzung der Frist auf die gesetzliche Mindestfrist vereinbart.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer. Sofern nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Haftung unabdingbar ist, haftet der Verkäufer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine Haftung besteht. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Käufer bezogen werden, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertvorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 048 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshyphotek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen an den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer schon jetzt zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs-verpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist auch ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung und / oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

§ 7 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

§ 8 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnen Personen bezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet, er stimmt der Speicherung und Verarbeitung hiermit zu.

 

Stand: Januar 2012

© Kahlfeld Holz - Hosting und Wordpress-Beratung FIETZ.MEDIEN